Was verkaufst du eigentlich, wenn du ein UGC-Video abgibst?
Nicht das Video, sondern ein Nutzungsrecht daran — und zusätzlich die Erlaubnis, dein Gesicht zu zeigen. Das Urheberrecht selbst bleibt immer bei dir; nach § 31 UrhG räumst du nur ein Recht ein, und zwar wahlweise einfach (andere dürfen es auch nutzen) oder ausschließlich (nur die Marke, du selbst dann nicht mehr), „räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt". Genau diese drei Beschränkungen sind der Preis.
Zwei Rechte, die fast immer in einem Satz verhandelt werden, obwohl sie verschieden sind:
| Was du abgibst | Rechtsgrundlage | Was die Marke damit darf | Was das für dich heißt |
|---|---|---|---|
| Nutzungsrecht am Video | § 31 UrhG | veröffentlichen, bewerben, schneiden — je nach Vereinbarung | zeitlich, örtlich und inhaltlich begrenzbar; Umfang bestimmt den Preis |
| Recht am eigenen Bild | § 22 KUG | dein Gesicht zeigen | bei Bezahlung gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt |
Der zweite Punkt überrascht viele: § 22 KUG sagt ausdrücklich, dass die Einwilligung „im Zweifel als erteilt gilt", wenn der Abgebildete für das Abgebildetwerden eine Entlohnung erhalten hat. Wer ein Honorar annimmt, hat also im Regelfall zugestimmt, dass sein Gesicht gezeigt wird — und kann das nach der Rechtsprechung nicht einfach frei widerrufen, sondern nur bei einem wichtigen Grund.
Dieser Artikel erklärt die Preislogik, keine Rechtsberatung. Rechtsstand 09/2026; alle Paragrafen sind unten in der amtlichen Fassung verlinkt.
Was fehlt in den Ratgebern, die zu diesem Thema ranken?
Die Verbindung von beidem. Wir haben die Ergebnisse geprüft, die zu „Nutzungsrechte UGC Creator", „UGC Buyout Kosten" und „Nutzungsrechte Influencer Video" ausgespielt werden — darunter sevdesk, creationell, influee, cmxcreator, ratgeberrecht.eu, e-recht24, prigge-recht und fortoga. Dabei zerfällt das Feld sauber in zwei Hälften, die einander nie berühren.
Auf der einen Seite stehen Kanzlei- und Marken-Seiten: viel Recht, keine einzige Zahl. Auf der anderen Seite Creator-Blogs und Marktplätze: ausführliche Aufschlagstabellen, aber kein einziger Bezug auf ein Gesetz. Und in keinem der geprüften Ergebnisse kamen die beiden Paragrafen vor, die für einen deutschen Creator am wichtigsten sind: § 32a UrhG (Nachvergütung bei unverhältnismäßig niedrigem Honorar) und § 40a UrhG (Rückholrecht nach zehn Jahren bei Pauschalhonorar). Beide relativieren genau das, was am häufigsten verkauft wird — den Buyout „für immer".
Was bedeuten Buyout, Whitelisting und Paid Media Rights?
Vier Begriffe, die in Briefings ständig auftauchen und drei verschiedene Dinge meinen. Organic Rights heißt, dass die Marke dein Video auf ihren eigenen Kanälen posten darf. Paid Media Rights heißt, dass sie es mit Budget als Anzeige schaltet. Whitelisting heißt, dass die Anzeige aus deinem Profil läuft. Buyout heißt, dass alles davon zeitlich unbegrenzt gilt.
| Begriff | Was passiert | Warum es für dich einen Unterschied macht |
|---|---|---|
| Organic Rights | Video läuft auf den Kanälen der Marke | meist im Grundpreis enthalten |
| Paid Media Rights | Video wird als bezahlte Anzeige geschaltet | größere Reichweite, längere Laufzeit, eigener Aufschlag |
| Whitelisting (Spark Ads, Partnership Ads) | Anzeige läuft unter deinem Handle | deine Follower sehen Werbung in deinem Namen; Kommentare landen bei dir |
| Buyout | zeitlich unbegrenzte Nutzung, oft mit Rohmaterial | du kannst dasselbe Material nie wieder anders verwerten |
Bei TikTok ist die Whitelisting-Freigabe technisch klar geregelt: Der Autorisierungscode aus der TikTok-App gilt nach der offiziellen Dokumentation für 7, 30, 60 oder 365 Tage — du wählst die Dauer selbst. Praktisch wichtig: Ein autorisiertes Video lässt sich erst löschen, wenn alle Anzeigen, die darauf laufen, im Ads Manager gelöscht sind.
Wie die Freigabe auf den vier Plattformen im Einzelnen abläuft und was passiert, wenn du sie zurücknimmst, steht aus Markensicht in Whitelisting bei Creatorn.
Bei Meta gibt es kein solches festes Menü. Die Genehmigung wird entweder pro Beitrag oder für den ganzen Account erteilt und ist widerrufbar; eine offizielle Standardlaufzeit in Tagen konnten wir in der Meta-Dokumentation nicht bestätigen. Wer dir erzählt, bei Meta gälten „standardmäßig 30 Tage", zitiert Agenturblogs, nicht Meta.
Wie viel Aufschlag ist für Nutzungsrechte üblich?
Darauf gibt es keine seriöse deutsche Antwort — und das ist die wichtigste Information dieses Artikels. Wir haben fünf veröffentlichte Aufschlagstabellen nebeneinandergelegt. Sie widersprechen sich um bis zu Faktor drei: Für zwölf Monate Werbenutzung nennt eine Quelle 30 bis 50 Prozent Aufschlag, eine andere 150 bis 250 Prozent. Für den unbefristeten Buyout reicht die Spanne von 100 bis 400 Prozent.
| Nutzung | Fortoga | flintery | creatrlabs | Collabios | cmxcreator (Markensicht) |
|---|---|---|---|---|---|
| organisch | im Preis | im Preis | – | + 0–15 % | – |
| Paid Social, 1 Monat | + 20 % | – | – | + 25 % | + 25–50 % (30 Tage) |
| Paid Social, 3 Monate | – | – | + 50–100 % | + 50 % | – |
| Paid Social, 6 Monate | + 50–100 % | + 15–25 % | + 100–150 % | + 90 % | + 50–100 % |
| Paid Social, 12 Monate | – | + 30–50 % | + 150–250 % | + 150 % | + 75–150 % |
| Whitelisting | – | + 10–30 % je Monat | + 30–50 % | + 50–100 % | – |
| unbefristeter Buyout | – | + 100–150 % | – | + 200–400 % | + 150–300 % |
| Rohmaterial | + 50–100 % | – | – | – | – |
Alle fünf sind Eigenangaben von Blogs, Agenturen oder Marktplätzen — keine Erhebung, keine Stichprobe, kein Verband. Die einzige umfragebasierte Zahl, die wir gefunden haben, stammt von House of Influence aus der Schweiz: Dort lagen Buyout-Kosten „im Schnitt zwischen 60 % und 137 % der ursprünglichen Gage", die Empfehlung lautet 60 bis 100 Prozent. Das sind allerdings Schweizer Influencer statt deutscher UGC-Creator, und die Stichprobengröße wird nicht genannt.
Als Vergleichsanker aus einer Branche, die das seit Jahrzehnten regelt, die Faustregel der Werbefotografie: einfache Nutzung regional für ein Jahr etwa das halbe Honorar, deutschlandweit für ein Jahr das volle Honorar, ausschließliche Nutzung unbegrenzt das ein- bis dreifache Honorar.
Mit welchen Aufschlägen rechnen wir selbst?
Wir müssen uns nicht auf fremde Tabellen berufen, weil wir Nutzungsrechte im eigenen Katalog als eigenen Posten ausweisen. Ein fertig geschnittenes 30-Sekunden-Video mit einem UGC-Creator kostet dort 137 Euro netto, zwölf Monate Werberechte kosten 91 Euro, unbegrenzte Werbenutzung inklusive Whitelisting 171 Euro (Stand 13.09.2026, nachzulesen auf /preise/ugc-videos). Das sind die Preise ohne laufendes Paket — mit Paket liegen sie rund 15 Prozent niedriger. Umgerechnet in Prozent sieht das so aus:
| Grundleistung | Preis | 12 Monate Paid Ads (91 €) | unbegrenzt + Whitelisting (171 €) |
|---|---|---|---|
| Rohmaterial, UGC-Creator | 91 € | + 100 % | + 188 % |
| Video 30 Sekunden, UGC-Creator | 137 € | + 66 % | + 125 % |
| Video 60 Sekunden, UGC-Creator | 171 € | + 53 % | + 100 % |
| Video 30 Sekunden, Nano-Influencer | 206 € | + 44 % | + 83 % |
| Video 30 Sekunden, Micro-Influencer | 309 € | + 29 % | + 55 % |
Das ist kein Marktdurchschnitt, sondern unsere eigene Kalkulation — aber sie ist nachprüfbar, und sie zeigt eine Regel, die in den Prozenttabellen oben untergeht: Der Aufschlag ist ein fester Betrag, kein fester Prozentsatz. Je aufwendiger die Grundleistung, desto kleiner fällt der prozentuale Aufschlag aus. Wer pauschal „plus 100 Prozent" verlangt, verkauft sich bei teuren Produktionen zu teuer und bei billigen zu billig.
Für deine eigene Preisbildung heißt das: Rechne den Rechteaufschlag als eigenen Posten in Euro, nicht als Prozentsatz auf alles. Wie du den Grundpreis davor ansetzt, steht in Was kostet ein Influencer-Post? und in der Stundenrechnung in Lohnt sich UGC als Creator?.
Ist ein Buyout „für immer" in Deutschland überhaupt möglich?
Nicht so endgültig, wie der Begriff klingt. Zwei Paragrafen schränken ihn ein, und beide lassen sich vorher nicht wegvereinbaren. Nach § 40a UrhG darfst du dein Werk bei pauschaler Vergütung nach zehn Jahren anderweitig verwerten, selbst wenn du ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hast; der Marke bleibt dann nur noch ein einfaches Recht. Und nach § 32a UrhG kannst du nachfordern, wenn dein Honorar im Verhältnis zu den Erträgen „unverhältnismäßig niedrig" ist.
Der entscheidende Satz in § 32a: Auf diesen Anspruch „kann im Voraus nicht verzichtet werden". Eine Vertragsklausel, die das ausschließt, trägt also nicht. Dazu kommt § 32 UrhG, wonach eine Pauschale „eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag" sichern muss.
Drei weitere Punkte, die im Vertrag stehen sollten und oft fehlen:
- Weitergabe an Dritte. Nach § 34 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit deiner Zustimmung übertragen werden. Ohne Klausel darf die Marke dein Video nicht einfach an einen Händler, eine Schwesterfirma oder einen Vertriebspartner weiterreichen.
- Unbekannte Nutzungsarten. § 31a UrhG verlangt für Rechte an heute noch unbekannten Nutzungsarten die Schriftform und lässt einen Widerruf zu.
- Die Zweckübertragungsregel. Was im Vertrag nicht ausdrücklich genannt ist, richtet sich nach § 31 Abs. 5 UrhG nach dem Vertragszweck — im Zweifel bleibt das Recht bei dir. Ein knapper Vertrag arbeitet also eher für dich als gegen dich.
Das ersetzt keine Rechtsberatung, und im Streitfall entscheidet immer der Einzelfall. Für die Verhandlung reicht aber schon zu wissen, dass „für immer und überall" in Deutschland eine schwächere Zusage ist, als beide Seiten meist glauben.
Wie sich dieser Aufschlag in einen Gesamtpreis einfügt und wie du die Zahl gegenüber einer Marke begründest, steht in Was darfst du als Creator verlangen?.
Was schreibst du in ein Angebot, damit die Rechte klar sind?
Vier Angaben, mehr braucht es nicht: Nutzungsart, Dauer, Gebiet und Exklusivität. Fehlt eine davon, entsteht später Streit — und nach der Zweckübertragungsregel meist zu deinen Gunsten, aber eben erst nach dem Streit. Zwei Zeilen im Angebot ersparen das.
Ein Beispiel, wie das aussieht: „Ein Video, 30 Sekunden, Hochformat. Nutzung: eigene Kanäle der Marke sowie bezahlte Anzeigen auf Meta und TikTok. Dauer: zwölf Monate ab Lieferung. Gebiet: DACH. Nicht exklusiv. Whitelisting nicht enthalten. Rohmaterial verbleibt beim Creator."
Was daran wichtig ist: Nicht exklusiv bedeutet, dass du selbst weiter mit dem Video arbeiten darfst — im Portfolio, in der eigenen Bewerbung. Wie du dieses Portfolio aufbaust, steht in UGC-Portfolio erstellen; wie du das Angebot formulierst, in Marke anschreiben als Creator. Die Vertragspunkte, die darüber hinausgehen, listet die Checkliste für Kooperationen, und die Kennzeichnungspflicht erklärt der Ratgeber Werbekennzeichnung. Ein Recht, das beim Video oft vergessen wird, ist das an der Musik: Was du in einem bezahlten Markenvideo nutzen darfst, steht in Musik in UGC-Videos.
Wenn du Aufträge suchst, in denen der Rechteumfang von vornherein im Briefing steht statt in einer Nachfrage: Offene Anfragen von Marken sammeln wir nach Branche sortiert unter UGC-Jobs.
Im Creator Pool steht in jeder Ausschreibung, welche Nutzung gekauft wird. Das ist kein Zufall, sondern eine Entscheidung: Solange Nutzungsrechte im Gesamtpreis verschwinden, verkaufen Creator unbegrenzte Werbenutzung zum Preis eines organischen Posts. Die Aufnahme in den Pool ist für Creator kostenlos.